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Alt 11.04.2006, 11:54
tropico tropico ist offline
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Standard Panama

Mit der nachfolgenden Darstellung erhalten Sie einige grundlegende Informationen über die

Panama AG


1. Einleitung und allgemeine Informationen

Historisch spielte das Gebiet des heutigen Panamas stets die Rolle des Durchgangslandes. Es war eine Plattform im Austausch der alten Kulturvölker Amerikas in der präkolumbianischen Zeit und nahm während der Eroberung und Kolonisation von Lateinamerika eine bedeutende Stellung ein. In der Mitte des 19. Jahrhunderts durchzogen die vom kalifornischen Goldfieber erfaßten Menschenmassen den Isthmus von Panama.
Nach der Realisierung und Inbetriebsetzung des Panamakanals in den ersten Jahren des 20. Jahrhunderts stellte sich Panama in den Dienst der Nationen der ganzen Welt und konnte dank dem grossen weltweiten Handelsaufschwung von seiner geographischen Lage - des Landes größtem Reichtum - einen angemessenen Nutzen ziehen.
Die Wirtschaft Panamas kennt seit den 50er Jahren sehr hohe Wachstumsraten. Das Pro-Kopf-Einkommen der Bevölkerung Panamas ist eines der höchsten der lateinamerikanischen Länder. Panama hat ein modernes, gut ausgebautes Kommunikationssystem und ist bekannt für seine Effizienz im Dienstleistungssektor.
Als Banken- und Finanzzentrum bietet Panama einen weltweiten Service an. Heute gibt es in Panama mehr als 100 Banken, die im in- und ausländischen Geschäft tätig sind. Die wichtigsten Gründe für das enorme Wachstum dieser Branche sind vor allem die Zulassung des US-Dollars als gesetzliche Währung, der vollständige Verzicht auf Kontrollen der Geldüberweisungen von und nach Panama, die günstigen Gebühren sowie die absolute Diskretion der Banken, die weder dem eigenen noch einem fremden Staate gegenüber auskunftspflichtig sind.
Zum wirtschaftlichen Aufschwung Panamas hat auch die Freihandelszone Colon als Umschlagplatz von Produkten aus allen Industrieländern der Welt mit Ziel Mittel- und Südamerika maßgebend beigetragen.
Von großer Bedeutung für die wirtschaftliche Prosperität Panamas ist schließlich sein Gesellschaftsrecht.
Die für den ausländischen Anleger interessanteste Gesellschaftsform, die Aktiengesellschaft.


2. Vorteile der Aktiengesellschaft

Das Panamaische Recht kennt verschiedene Arten von Gesellschaftsformen, so z.B. die Kollektivgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Kommanditaktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Aktiengesellschaft ist indessen bei weitem die meistbenutzte Gesellschaftsform.
Sie bildet ein wendiges, beständiges und vielseitiges Mittel für die Abwicklung von Geschäften im In- und Ausland.

Nachfolgend die wichtigsten Vorteile der Panamaischen Aktiengesellschaft:

- Die Gesellschaften, die keine Tätigkeit innerhalb Panamas entwickeln, bezahlen nur eine Pauschalsteuer (Corporate Tax), aber keine Steuern auf Einkommen oder Dividenden
- Sitz der Gesellschaft kann irgendwo sein, wenn die Gesellschaft keine Geschäfte in Panama selbst tätigt
- Fehlen von Vorschriften bezüglich Staatsangehörigkeit und Wohnsitz von Aktionären, Verwaltungsrat und Direktoren
- Fehlen von Vorschriften bezüglich des minimal einzuzahlenden Aktienkapitals, d.h. Möglichkeit der Ausgabe von Aktien ohne Nennwert
- Keine Vorschriften bezüglich der Abhaltung von Jahresversammlungen, weder der Aktionäre noch des Verwaltungsrats
- Panama hat keine Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen
- Die Verwaltungsräte der Gesellschaft sind niemandem auskunftspflichtig und es bestehen auch keine diesbezüglichen Rechtshilfeabkommen
- Die Gesellschaft ist nicht gehalten, irgendwelche Erklärungen oder Informationen über ihre Vermögenslage abzugeben
- Der Verwaltungsrat kann Generalvollmachten an Dritte ausstellen, ohne dass deren Inhaber in einem Register oder in den Gesellschaftsakten namentlich erwähnt werden müssen
- Möglichkeit der Ausgabe von Inhaberaktien
- Die Aktiengesellschaft kann Aktien oder Anteile anderer Gesellschaften halten
- Gesetz, Judikatur und kaufmännische Gepflogenheiten garantieren den Respekt vor der Rechtspersönlichkeit der Aktiengesellschaft mit ihrer klaren Trennung von den Aktionären

3. Das Aktienrecht

3.1. Gesetzliche Grundlagen

Ihre gesetzliche Grundlage findet die Panamaische Aktiengesellschaft im Gesetz Nr. 32 vom 26. Feb. 1927, welches fast die ganze Materie regelt und bisher keiner Reform unterworfen wurde. Maßgebend für das Aktienrecht sind ferner die Artikel 417, 418, 420, 425-427, 444, 517, 524, 531, 548 und 556 des Handelsgesetzbuches.

3.2. Gesellschaftsgründung

Drei oder mehr volljährige Personen beliebiger Staatsbürgerschaft können eine Aktiengesellschaft für jeden beliebigen rechtmäßigen Zweck gründen, ohne daß sie ihren Wohnsitz in der Republik Panama haben müssen. Der Gesellschaftsvertrag kann innerhalb oder außerhalb der Republik Panama öffentlich beurkundet, in beliebiger Sprache abgefaßt und unterzeichnet werden.
Die Urkunde, die den Gesellschaftsvertrag (inklusive Statuten), die vollständigen Namen und Adressen von mindestens drei Verwaltungsräten und Amtsträgern sowie die Höhe des Aktienkapitals, bzw. die Anzahl nennwertloser Aktien beinhalten muß, wird dann zur Eintragung dem Handelsregister vorgelegt. Erst mit der Eintragung im Handelsregister erlangt die Gesellschaft die juristische Persönlichkeit.
Änderungen des Gesellschaftsvertrages, bzw. der Statuten müssen ebenfalls dem Handelsregister gemeldet werden, um Gültigkeit zu erlangen. Die Gesellschaft hat aber auch die Möglichkeit, Reglemente zu erlassen, welche nicht registriert werden müssen und damit einfacher geändert werden können.
Der Firmenname muß klar und wahrheitsgetreu sein; er muß sich von bereits eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Die Firmenbezeichnung muß einen Zusatz enthalten, aus dem die Rechtsform ersichtlich ist und der die Firma als juristische Person ausweist (z.B. SA, Corporation, Inc). Eine Namensreservierung von maximal 30 Tagen ist für die Gründung von Körperschaften möglich.
Nach anderem Recht gegründete Gesellschaften können in Gesellschaften des panamaischen Rechts umgewandelt werden, wenn sie die im panamaischen Recht verlangten Mindestanforderungen erfüllen. Auch können panamaische Gesellschaften in fremdes Recht überführt werden.
Urkunden, die im Handelsregister eingetragen sind, sind der Öffentlichkeit zugänglich und somit von jedermann einsehbar.

3.3. Aktienkapital und Aktien

3.3.1. Aktienkapital

Das Aktienkapital kann aus einem Geldbetrag in beliebiger Währung bestehen. Die Aktien können einen Nennwert haben oder auch nicht. Möglich ist auch eine Kombination beider Formen. Es bestehen keine Mindestkapitalvorschriften.
Das Gesetz verlangt nicht, daß das ganze Aktienkapital gezeichnet oder daß das ganze gezeichnete Aktienkapital liberiert werden muß. Die Liberierung des Aktienkapitals kann in Geld, Arbeit, Sacheinlagen oder in der Form von Dienstleistungen erfolgen. Das Aktienkapital kann von der Generalversammlung erhöht oder herabgesetzt werden.

3.3.2. Aktien

Die Gesellschaft ist befugt, eine oder mehrere Aktienklassen mit Vorzugsrechten, Stimmrechten und Beschränkungen zu schaffen. Folglich kann es Aktien ohne Stimmrecht, solche mit mehr als einem Stimmrecht oder Vorzugsaktien hinsichtlich Dividendenausschüttung oder Liquidationsquote geben.
Es gibt Inhaber- und Namenaktien. Namenaktien sind jeweils nur nach den im Gesellschaftsvertrag oder in den Statuten enthaltenen Bestimmungen übertragbar. Die Übertragung ist für die Gesellschaft aber erst dann verbindlich, wenn die Eintragung im Aktienregister vorgenommen ist. Inhaberaktien können nur ausgegeben werden, wenn sie voll liberiert sind. Sie werden durch Übergabe des Titels übertragen. Wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Bestimmung enthält, kann jeder Inhaber einer Inhaberaktie verlangen, daß ihm diese in eine Namenaktie umgetauscht wird und umgekehrt. Die Aktionäre haften gegenüber Gläubigern der Gesellschaft nur bis zu dem Betrag, den sie der Gesellschaft für ihre Aktien noch schulden (sofern nicht vollständig liberiert wurde).
Außer für Gesellschaften, die im Inland im Detailhandel tätig sind, gibt es keine Einschränkungen für den Erwerb von Aktien durch Ausländer.
Als Ersatz für eine verlorene, gestohlene oder vernichtete Aktie kann die Gesellschaft eine neue Urkunde ausstellen. In einem solchen Fall kann der Verwaltungsrat verlangen, daß der Eigentümer der verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Aktien Sicherheit für jede allfällige Inanspruchnahme oder Schädigung der Gesellschaft leistet. Darüber hinaus sieht die panamaische Gesetzgebung ein besonderes Gerichtsverfahren für die Kraftloserklärung der
abhanden gekommenen Titel vor.

3.4. Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie hat insbesondere über diejenigen Angelegenheiten Beschluß zu fassen, die den Bestand und die Grundlagen der Gesellschaft berühren, so zum Beispiel:

- Abänderung der Statuten
- Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals
- Beschlüsse über die Veräußerung des Gesellschaftsvermögens
- Beschlüsse über Sicherheitsleistungen oder Verpfändung von Gesellschaftsvermögen zugunsten von Drittpersonen
- Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft durch Liquidation oder Fusion mit anderen Gesellschaften
- jederzeitige Wahl und Abwahl des Verwaltungsrates.

Die Generalversammlungen können jederzeit stattfinden, brauchen aber nicht regelmässig und periodisch abgehalten zu werden. Sie können per Telefon, Fax oder mittels einer anderen Form der elektronischen Kommunikation abgehalten werden, sofern die Teilnehmer direkt miteinander kommunizieren können. Wenn dies aber in den Statuten nicht vorgesehen ist, soll die Generalversammlung in der Republik Panama stattfinden. Die Aktionäre können schriftlich auf die Teilnahme verzichten oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

3.5. Der Verwaltungsrat

Die Geschäfte werden vom Verwaltungsrat geführt, der aus mindestens drei natürlichen oder juristischen Personen bestehen muß. Es bestehen keine Vorschriften bezüglich der Nationalität der Verwaltungsräte, sie können beliebigen Wohnsitz haben und brauchen, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, auch nicht Aktionäre zu sein.
Juristische Personen können durch ihre Organe sämtliche Funktionen (wie Verwaltungsrat, Stellvertreter, Liquidator) innerhalb der Gesellschaft besetzen, vorausgesetzt, daß sie einen Registerauszug hinterlegen können.
Die Sitzungen des Verwaltungsrates können - wie die Generalversammlung - jederzeit und überall stattfinden, wo direkte Kommunikation zwischen den Teilnehmern möglich ist. Sie müssen auch nicht regelmäßig abgehalten werden. Wenn der Gesellschaftsvertrag es gestattet, können die Mitglieder des Verwaltungsrates in den Verwaltungsratssitzungen durch Bevollmächtigte vertreten werden.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar. Es ist ihnen gestattet, im eigenen Namen Verträge mit der Gesellschaft einzugehen.

3.6. Die Amtsträger, der Resident Agent und die Generalvollmacht

3.6.1. Die Amtsträger

Die Aktiengesellschaft muß zumindest einen Präsidenten, einen Sekretär und einen Schatzmeister haben, die vom Verwaltungsrat bestellt und in der Regel von diesen auch gestellt werden. Die Gesellschaft kann auch andere Amtsträger, Vertreter und Repräsentanten haben, die durch den Verwaltungsrat, den Gesellschaftsvertrag oder die Statuten bestimmt werden. Die Amtsträger können beliebiger Nationalität sein. Eine Person kann gleichzeitig mehrere Ämter bekleiden, sofern der Gesellschaftsvertrag oder die Statuten dies nicht verbieten.

3.6.2. Der Resident Agent

Jede Aktiengesellschaft, ob sie in Panama tätig ist oder nicht, muß einen in Panama wohnhaften Vertreter haben, dessen Name und Domizil im Gesellschaftsvertrag festzuhalten ist. Gemäß Gesetzesbestimmung muß der Resident Agent ein Rechtsanwalt oder eine Anwaltsfirma sein.
Im Falle einer Aktiengesellschaft mit Tätigkeit im Ausland vertritt der lokale Vertreter die Interessen der Gesellschaft gegenüber den panamaischen Behörden. Er ist insbesondere für die Bezahlung der Steuern der Gesellschaft verantwortlich.

3.6.3. Die Generalvollmacht

Der Verwaltungsrat ist befugt, Dritten eine Generalvollmacht auszustellen, die eine rechtsverbindliche Vertretung der Gesellschaft in allen Geschäften erlaubt. Die Generalvollmacht kann, muß aber nicht, öffentlich registriert werden.

3.7. Aktienregister, Protokollbuch, Buchführung und Rechnungslegung

Jede Aktiengesellschaft ist verpflichtet, entweder in ihrem Büro in der Republik Panama an einem anderen, im Gesellschaftsvertrag oder in den Statuten bestimmten Ort, ein Aktienregister und ein Protokollbuch zu führen. Die Bücher müssen nicht in gebundener Form vorhanden sein, sondern in beliebiger Form, die den Nachvollzug der Geschäftstätigkeit im nachhinein erlaubt.
Im Aktienregister müssen - ausgenommen bei Inhaberaktien - die Namen aller Aktionäre der Gesellschaft eingetragen werden, unter Angabe ihres Domizils, der ihnen zustehenden Anzahl Aktien und des auf die Aktien einbezahlten Betrages bzw. des Hinweises, daß die Aktien voll einbezahlt und steuerfrei sind. Im Protokollbuch sind die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates festzuhalten.
Von Gesetzes wegen ist die Gesellschaft nur buchführungspflichtig, wenn sie Aktivitäten im Inland entwickelt.
Sie kann aber ihre Abschlüsse offiziell prüfen und im Handelsregister registrieren lassen, wenn sie dies wünscht.

3.8. Auflösung der Gesellschaft

3.8.1. Fusion

Auf Beschluß der Generalversammlung können panamaische Aktiengesellschaften mit anderen Gesellschaften fusionieren. Der abgeschlossene Fusionsvertrag ist dem Handelsregister in der Form zur Eintragung anzumelden, wie sie für die jeweiligen Gesellschaftsverträge vorgeschrieben ist.

3.8.2. Liquidation

Erscheint die Auflösung der Gesellschaft durch Liquidation als angebracht, so hat der Verwaltungsrat der Generalversammlung eine Vereinbarung über die Auflösung vorzuschlagen. Nach der Beschlußfassung durch die Generalversammlung wird eine Ausfertigung dieses Beschlusses beim
Handelsregister eingereicht. Danach ist der Auflösungsbeschluß mindestens einmal in einer Zeitung am Ort des Gesellschaftssitzes oder, wenn es dort keine Zeitung gibt, im Amtsblatt der Republik Panama zu veröffentlichen. Nach der Durchführung dieses Verfahrens gilt die Gesellschaft als aufgelöst.
Wenn alle Aktionäre einer Auflösung schriftlich zustimmen, ist weder eine Verwaltungsratssitzung noch eine Generalversammlung dazu erforderlich.
Die Urkunde, in der die Zustimmung der Aktionäre festgestellt wird, muß ebenfalls beim Handelsregister eingereicht, eingetragen und gemäß obigen Angaben veröffentlicht werden.
Nach der Auflösung behält die Gesellschaft noch während dreier Jahre ihre Rechtspersönlichkeit zum Zwecke der Beendigung der laufenden Geschäfte und zur Wahrung ihrer Rechte vor Gericht, sei es als Beklagte oder als Klägerin, zur Übertragung und Veräußerung ihres Vermögens sowie zur Verteilung des Erlöses an die Aktionäre. In keinem Fall darf sie aber die Geschäftstätigkeit fortführen, für die sie gegründet wurde.

3.9. Zweigniederlassungen in der Republik Panama

Eine ausländische Aktiengesellschaft kann in der Republik Panama eine Vertretung oder Niederlassung haben und Geschäfte tätigen, wenn sie zuvor beim Handelsregister folgende Unterlagen zur Eintragung vorgelegt hat:

- Statuten oder Gründungsurkunde
- Eine Kopie ihrer letzten Bilanz, mit einer Erklärung über den Teil ihres Gesellschaftskapitals, den sie für ihre Geschäfte in der Republik Panama verwenden wird oder hierfür vorgesehen hat
- Eine Bescheinigung, daß die Gesellschaft nach den Gesetzen des betreffenden Landes gegründet und zugelassen ist; die Bescheinigung muß vom Konsul der Republik Panama in diesem Lande, oder mangels eines solchen, vom Konsul einer befreundeten Nation ausgestellt und beglaubigt werden.

4. Steuern und Gebühren

4.1. Steuern und Gebühren, die von allen Panamaischen Aktiengesellschaften erhoben werden

4.1.1. Registergebühr

Jede Aktiengesellschaft untersteht einer einmaligen Registergebühr, die auf Grund des Gesellschaftskapitals berechnet wird.
Wenn das Gesellschaftskapital zum Teil oder ganz in nennwertlosen Aktien eingeteilt ist, so nimmt das Gesetz zur Berechnung der Gebühr für jede nennwertlose Aktie einen fiktiven Wert von USD 20.-- an.
Bei Kapitalerhöhungen wird die Registergebühr auf Grund der entsprechenden Erhöhung berechnet.

4.1.2. Jährliche Steuern der Gesellschaft

Jede Aktiengesellschaft hat jährlich eine Pauschalsteuer (Corporate Tax) zu bezahlen. In der Regel wird diese Steuer durch den Resident Agent bezahlt.
Bei Zahlungsverzug wird eine zusätzliche Gebühr erhoben. Solange die Steuern nicht bezahlt sind, verweigert das Handelsregister sämtliche Eintragungen der Gesellschaft.

4.2. Besteuerung der Gesellschaften, die in Panama nicht tätig sind

4.2.1. Einkommenssteuer

Dank der strengen Anwendung des Territorialprinzipes wird nur Einkommen besteuert, das im Inland erzielt wird. Das hat zur Folge, daß die Aktiengesellschaften, die in Panama keine Geschäftstätigkeit ausüben und keine Einnahmen aus panamaischen Quellen haben, keinerlei Einkommenssteuern bezahlen. Aus diesem Grund wird Panama als Steuerparadies betrachtet. Von Gesetztes wegen werden z.B. folgende Aktivitäten als im Ausland erfolgt betrachtet und damit als nicht steuerbar erklärt:

- Fakturierung von Waren und Produkten durch ein panamaisches Büro für eine höhere Summe als sie dem panamaischen Büro in Rechnung gestellt wurde (Zwischenhandel). Voraussetzung ist allerdings, daß sämtliche Waren und Produkte außerhalb des panamaischen Territoriums verschoben werden
- Die Anordnung - von einem panamaischen Büro aus - von Transaktionen, die gänzlich außerhalb der Republik Panama stattfinden.

Mit anderen Worten unterliegt eine Panamaische Gesellschaft der Einkommenssteuer und der Deklarationspflicht selbst dann nicht, wenn sie einen Sitz und Büros in Panama unterhält, sofern keinerlei Waren oder Produkte nach Panama gelangen.
Falls die Gesellschaft Operationen vornimmt, die zum Teil das panamaische Territorium tangieren, so wird die Gesellschaft nur für diesen Teil der Geschäftstätigkeit besteuert.

4.2.2. Besteuerung der Dividenden

Zahlt eine Panamaische Aktiengesellschaft Dividenden aus, die von einem Einkommen stammen, das außerhalb des panamaischen Territoriums erzielt wurde, so hat sie weder Steuern auf diese Dividenden zu bezahlen noch den Steuerbehörden irgendwelche weiteren Erklärungen abzugeben.

4.2.3. Liquidationsquoten

Die Panamaischen Aktiengesellschaften, die im Inland keine Tätigkeit entfalten, können ihr Vermögen ohne irgendwelche Besteuerung der Gesellschaft oder der Empfänger an die Aktionäre verteilen. Das ist auch dann der Fall, wenn die verteilten Aktiven einen höheren Wert aufweisen als das Gesellschaftskapital.

4.2.4. Saläre an natürliche Personen

Die natürlichen Personen, die Saläre oder andere Entschädigungen von einer Panamaischen Aktiengesellschaft erhalten, unterstehen nur dann der Einkommenssteuer, wenn die Arbeitsleistung oder die Dienstleistungen in Panama erbracht wurden.


Über die NACHTEILE einer Panama AG wird an anderer Stelle zu berichten sein.

__________________
.

Beste Grüße

tropico


tropico@business-podium.com

www.tropico-ltd.bz

Geändert von tropico (02.11.2006 um 07:08 Uhr).
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Alt 17.05.2006, 13:18
tropico tropico ist offline
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Standard Nachteile der Panama AG

Der Einsatz einer Panama AG zu privaten oder unternehmerischen Zwecken kann dann mit nicht zu unterschätzenden Nachteilen verbunden sein, wenn mit dieser innerhalb Europas, insbesondere innerhalb Deutschlands, eine Tätigkeit ausgeübt werden soll, die über die reine private Vermögensverwaltung hinausgeht, mithin also eine unternehmerische Tätigkeit angestrebt ist.

Die Nachteile einer Panama AG lassen sich nach meinem Dafürhalten in zwei Rubriken einordnen: objektive Nachteile und subjektive Nachteile.

1. Objektive Nachteile:

Wie man aus dem vorstehenden Beitrag entnehmen kann, muß der Vorstand der Panama AG mindestens aus drei (natürlichen oder juristischen) Personen bestehen, die die Gesellschaft nach außen vertreten.

Wenn eine solche Gesellschaft beispielsweise in Deutschland tätig wird, ist davon auszugehen (!!!), daß die üblicherweise handelnden Personen, die von den panamesichen Gründungsagenturen gestellt werden, dem Bundesamt für Finanzen namentlich bekannt sind. Hierzu:

http://www.business-podium.com/board...hread.php?t=11

Damit ist allein deswegen und aufgrund der Annahme, daß man nicht beliebig viele Vorstände in Panama rekrutieren kann, die der IZA nicht bekannt sind, die Gesellschaft für außergewöhnliche unternehmerische Tätigkeiten in Deutschland ungeeignet. Nämliches gilt für die Wahl des Geschäftssitzes, da auch in Panama City die klassischen Birefkastenadressen genutzt werden, die ebenfalls der IZA bekannt sind. Die hieraus resultierenden Konsequenzen lesen Sie hier:

http://www.business-podium.com/board...hread.php?t=12

Was dann für einen Unternehmer in Deutschland folgt, der mit einer solchen Panama AG geschäftlich verbunden ist, ergibt sich grundsätzlich aus Folgendem:

http://www.business-podium.com/board...hread.php?t=44

http://www.business-podium.net/docum...rundsaetze.pdf

Erschwerend kommt hinzu, daß die Amtssprache in Panama spanisch ist, was unter Umständen sehr hinderlich sein kann, wenn man diese Sprache nicht beherrscht.
Von diesem Umstand ist selbstverständlich zu trennen, daß die gängigen Gründungsagenturen in der englischen Sprache kontaktiert werden können.

Nachteilig ist fernerhin, daß Panama als Offshore-Standort auch dem letzten Finanzbeamten in der Eifel bekannt ist. Auch dort liest man die "Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes"

http://www.capimana.com/offshore/VwV_AStG.pdf

(Das Außensteuergesetz [AStG] finden Sie hier: http://www.gesetze-im-internet.de/bu...stg/gesamt.pdf)

Wenn man allerdings eine Panama AG nur zur privaten Vermögensverwaltung oder zu unternehmerischen Zwecken außerhalb Europas einsetzen will, ist diese Gesellschaftsform so gut oder schlecht wie andere, gängige ausländische Unternehmensformen.

2. Subjetive Nachteile:

Diese Kategorisierung hört sich sehr wissenschaftlich an, ist sie aber nicht, da damit nur meine persönliche Meinung wiedergegeben werden soll .

In der Regel ist es doch so, daß der Einsatz einer Panama AG wie auch vieler anderer Unternehmensformen mit Deutschlandbezug verbunden ist. Wie will ein Panamese Ahnung von deutschem Recht, insbesondere Steuerrecht haben, wo doch die Mehrheit deutscher Steuerberater noch nicht einmal mit dem AStG umgehen kann.
Der Erwerber einer Panama AG - und das gilt halt für viele andere Gründungsländer auch, unabhängig von der Rechtsform der angebotenen Gesellschaften - beraten natürlich nicht in Fragen des jeweiligen Einsatzortes der Gesellschaft.
Wenn man also mit einer Panama AG in Deutschland und Europa unternehmerisch tätig wird, benötigt man auf kurz oder lang Spezialisten, die mit den jeweiligen Rechtsordnungen vertraut sind. Dergleichen kann exorbitant teuer werden.
Bleibt man hingegen bei bekannten Rechtsordnugen (namentlich angloamerikanischer Grundlage) stellen sich viele exotische Fragen der Rechtsanwendung in der Regel nicht.

Versuchen Sie auch einmal, mit einer Panama AG bei einer halbwegs seriösen Bank in Europa ein Geschäftskonto zu eröffnen.
Hierbei meine ich ein ordentliches Konto, nicht irgendein halbseidener Kram über die baltischen Staaten, moneyflexx etc.

Wie gesagt, hier regiert das subjektive Empfinden ...
__________________
.

Beste Grüße

tropico


tropico@business-podium.com

Tropico Ltd. - Belize - Offshore Services

Geändert von tropico (14.07.2007 um 12:43 Uhr).
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Alt 17.05.2006, 14:21
pelican pelican ist offline
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Standard Panama-"Ungereimtheiten"

Wir fällt auf, dass gerade in jüngster Vergangenheit die "Nachfrage" nach Panama-Gesellschaften deutlich angestiegen ist... nicht basierend auf effektivem Wissen der Interessenten, sondern klar formuliert in der Weise "... möchte gerne eine Firma in Panama für XXX gründen ..."


Ich habe mich ergänzend und zusätzlich - auch vor nicht allzu langer Zeit - doch sehr gewundert über die Aussage eines Zürcher Wirtschaftsanwaltes, der mir klar und deutlich zu verstehen gaben, dass "... Sie für diese Art der Tätigkeit in der Schweiz eine Bahamas-Firma auf gar keinen Fall einsetzen können... die zuständigen lokalen Behörden in Zürich würden Transferzahlungen und/oder Buchhaltungsbeleg mit entsprechender Nassauadresse nicht akzeptieren... als Alternative käme höchstens eine Panamagesellschaft in Frage ..."


Auf Nachfrage konnten mir weder "Interessenten" noch der erwähnte "Profi" konkret und nachvollziehbar erläutern, aus welchen sachlich gerechtfertigten Gründen entsprechende Wünsche resp. Meinungen geäussert wurden... offensichtlich "aus dem Bauch" heraus formulierte und dargestellte Ansichten


Befinde auch ICH mich im Bereich der "Bauchgefühle", wenn ich keinerlei Sinn und Zweck weder in der Bevorzung des Eintragungsortes Panama-City noch in der Bevorzung einer Offshore-Jurisdiction gegenüber einer anderen sehe?


Die Aeusserungen von TROPICO sprechen ja für sich... es ist absolut unerheblich, wo jemand eine Offshoregesellschaft eintragen lässt (selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass sich die gesetzlichen Grundlagen miteinander vergleichen lassen - im "Normalfall" sind allerdings sowohl im Firmenrecht wie bei der Trustgesetzgebung die Unterschiede derart unbedeutend - was kümmert es mich, ob ein Trust eine maximale Laufzeit von 99 Jahre hat oder dieser auf unbestimmte Zeit unterhalten werden kann... nach mir die Sintflut 8-) was neben persönlichen Präferenzen (lokale Bekanntschaften, Sprache und Kultur, Erreichbarkeit, Lage etc.) und vor allem dem Vertrauen in die Professionalität der involvierten Berater und Leistungsträger zählt, ist die Akzeptanz einer Struktur gegenüber


a) den betroffenen Kunden im Operationsland (in DEREN Buchhaltung landen nämlich Belege, Dokumente und Unterlagen... und anlässlich von Betriebsprüfungen in DEREN Betrieb können Strukturen platzen resp. zu Problemen IHRES Kunden zu DESSEN Abnehmern führen!)

b) den beteiligten Partnern (sind Lieferanten überhaupt bereit, an eine Firma mit Sitz auf beispielsweise den Bahamas zu liefern und entsprechende Rechnungen auszustellen?)

c) involvierten Behörden (siehe Ausführungen von Nutzer TROPICO bezüglich IZA-Registrierung und Bestimmungen des Aussensteuergesetzes... alles fein säuberlich dargestellt und allemal eine "Leseprobe" Wert)


Ich schliesse mich den geäusserten Bedenken bezüglich von Panama auch hinsichtlich der Tatsache an, dass 3 (drei!) involvierte Verwaltungspersonen (nach einer Gesetzesänderung ist ja seit einigen Jahren immerhin der Einsatz von nicht in Panama residenten Verwaltungsgesellschaften möglich... früher bekam man's mit Kerlen zu tun, die einem schon durch die Masse der Vor- und Nachnamen Ehrfurcht einflössten!) - also 4 vertretene Meinungen 8-) - doch etwas happig sind.... und wenn Ansichten, Anregungen, Hinweise etc. noch dazu in Spanisch daherkommen... dann: Olé... kann ich gerne drauf' verzichten!


Der Kern einer jeden Auslandsfirmenlösung öffnet sich dem geneigten Leser im letzten Abschnitt der Ausführungen meines Vorposters:


Jeder Firmengründer wird Ihnen gerne schriftlich bestätigen, dass eine in X unter speziellen, nur für "Non Residents" gültigen Gesetzesgrundlagen, gegründete Firma im Eintragungsort KEINERLEI STEUERLICHEN KONSEQUENZEN AUSGESETZT ist... nur: darauf kommt's eben überhaupt rein gar nicht an... entscheidend ist die Begutachtung durch die ZUSTÄNDIGEN Behörden am "Principal Place of Business", an dem Ort also, an welchem die Gesellschafts EFFEKTIV tätig ist... den Bezug "Ihres" in Panama eingetragenen Nagelstudios im Allgäu zum Registierungsland glaubhaft darzustellen... das wäre eine ganz spezielle Auszeichnung ("Offshoreschnorrer des Jahres" oder ähnlich!) Wert


Zum leidigen Thema "Bankkontoeröffnung" ein Live-Erlebnis nach dem eben "abgeschlossenen" Abklappern unzähliger High-Street-Banken in London: Neuerdings werden sogar für UK-Limited's Eröffnung und Führung von Firmenkonten davon abhängig gemacht, dass man eine in Grossbritannien wohnhafte Privatperson als "Director" einsetzt... dann mal viel Spass bei der Suche nach einem geeigneten Opfer!


Das "subjektive Empfinden" von Nutzer TROPICO macht also schon Sinn... der Mann hat ein feines Näschen 8-)


Take care, und: Viel Glück!


Pelican
... der seinen Schnabel gerne in Dinge steckt, die ihn nicht's angehen 8-)
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  #4 (permalink)  
Alt 07.06.2006, 13:15
tropico tropico ist offline
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Ein weiterer Grund, warum man von Panama unternehmerisch fern bleiben sollte, finden Sie hier:

http://business-podium.com/boards/showthread.php?t=157 (Geldwäsche und andere Straftaten)

und hier:

http://www.bka.de/profil/zentralstel...ht_2004_v2.pdf

Im Rahmen der Geldwäsche steht Panama in den TOP 30 des BKA !
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  #5 (permalink)  
Alt 23.06.2006, 20:37
honest john honest john ist offline
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Als seriöser Firmengründer und kompetenter Ansprechpartner in Panama, ist mir das u.a. Unternehmen schon seit 17 Jahre bekannt.

INTERTRUST
Dirección domiciliaria / Physical address:
Calle Elvira Méndez No. 10
Penthouse
Panamá, República de Panamá

Dirección postal / For mail delivery:
Apartado / P.O. Box: 0816-03012
Panamá, República de Panamá

Teléfonos / Phones: (507)263-6300 / 263-5668
Telefax / Fax: (507)263-6392 / 264-8000
-http://www.intertrustpanama.com

Geändert von tropico (14.07.2007 um 12:43 Uhr).
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